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Aufgaben des Personalrates

Die Aufgaben des Personalrats werden durch das Personalvertretungsgesetz geregelt. Dabei können die Bundesländer unter Beachtung der Rahmenregelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes die Aufgaben des Personalrats durch eigene Personalvertretungsgesetze regeln.

Für das Land Sachsen-Anhalt sind diese Aufgaben im entsprechenden Gesetz ( PersVG LSA ) in seiner jeweils gültigen Fassung geregelt. Eine Übersicht zum Aufgabenspektrum aller Personalräte im Land ist in der folgenden Aufzählung der zutreffenden Paragraphen zu entnehmen.

Aufgaben des Personalrates nach PersVG LSA

§   2 - Grundsätze der Zusammenarbeit (zwischen Dienststelle und Personalrat)
§  56 - Regelmäßige Gespräche; Friedenspflicht
§  57 - Allgemeine Aufgaben des Personalrates
§  59 - Beteiligung bei Unfallverhütungen
§  70 - Abschluß von Dienstvereinbarungen
§§ 47 ff. Personalversammlung
§§ 61 ff. Mitbestimmung und Einigung
               - in sozialen Angelegenheiten
               - in Angelegenheiten der Beamten
               - in Angelegenheiten der Arbeitnehmer
               - in Rationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten

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